Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung
1. Staatliche Leistungen der sozialen Mindestsicherung
- Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) beantragen
- kommunale Härtefallfonds,
- Unterstützung durch Sozialhilfeträger
2. alternativen Zahlungsmodalitäten
- Ratenzahlung im Servicebüro vor Ort vereinbaren
- Einbau eines Vorkassezählers (Prepaid-Zähler)
- Unterstützung durch Sozialhilfeträger.
3. Angebote und Kontakte zur Energieberatung
Leistungsumfang:
- Strom‑ und Heizkosten senken
- Prüfung von Energierechnungen
- Beratung zu Heiztechnik, Dämmung, Wärmepumpen
- Informationen zu Förderprogrammen
- Unterstützung bei Zahlungsproblemen und Energieschulden
Beratungsformate:
- Telefonisch & online
- Persönlich in Beratungsstellen
- Bei Bedarf auch Vor‑Ort‑Beratung
Kosten:
✅ Für Haushalte in Thüringen kostenfrei (gefördert durch BMWK, Umweltministerium Thüringen und ThEGA)
Regionale Anlaufstelle im SHK:
- Eisenberg (Saale‑Holzland‑Kreis)
- außerdem z. B. Jena, Gera, Weimar
Zentrale Terminvereinbarung:
Horline: 0800 – 809 802 400 (kostenfrei)
Muster Abwendungsvereinbarung
Was ist eine Abwendungsvereinbarung?
Wenn Sie mit Zahlungen aus Ihrer Strom‑ oder Gaslieferung in Rückstand geraten sind, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihnen zur Abwendung einer angekündigten Versorgungsunterbrechung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Die Abwendungsvereinbarung ermöglicht es Ihnen, bestehende Zahlungsrückstände zinsfrei in monatlichen Raten zu begleichen und gleichzeitig weiterhin mit Energie versorgt zu werden.
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichung stellt kein konkretes Vertragsangebot dar.
Die tatsächliche Abwendungsvereinbarung wird Ihnen individuell in Textform angeboten, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
1. Voraussetzungen
- Es besteht ein Strom‑ oder Gasliefervertrag (insbesondere Grundversorgung).
- Es liegen Zahlungsrückstände vor.
- Eine Unterbrechung der Versorgung wurde angekündigt.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 19 StromGVV / GasGVV sind erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 7 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Hinweis
Diese Muster Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.
Download: Muster Abwendungsvereinbarung
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Stadtwerke Stadtroda GmbH
Breiter Weg 58
07646 Stadtroda
Telefon: 036428 443-0
eMail: info@stadtwerke-stadtroda.de
